Seit einigen Tagen läuft wieder die Fußball-Europameisterschaft 2024. Die Teilnahme des österreichischen Nationalteams, das in den letzten Monaten mit guten Leistungen auf sich aufmerksam machte, kurbelt die Fußballbegeisterung in weiten Teilen der Bevölkerung an, was auch am Arbeitsplatz zu spüren sein wird. Das kann arbeitsrechtlich einige Fragen mit sich bringen.
Die zentralen Fragen lauten: Darf man Fußball-Übertragungen während der Arbeitszeit verfolgen, wegen der vorabendlichen Siegesfeier zu spät zur Arbeit kommen oder im Fußballfan-Outfit zur Arbeit erscheinen?
Live-Stream am Arbeitsplatz
Für fußballinteressierte ArbeitnehmerInnen, die während einer Match-Übertragung arbeiten müssen, stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, während der Arbeitszeit Spiele – sei es im Fernsehen oder via Livestream am PC oder Handy – zu schauen. Im Grundsatz ist es während der Arbeitszeit nicht erlaubt, arbeitsfremden Tätigkeiten nachzugehen, also z.B. fernzusehen oder Livestreams zu verfolgen. Ausnahmen können insbesondere im Falle von Tätigkeitsbereichen bestehen, in denen bloße Arbeitsbereitschaft vorliegt (z.B. Portier) oder wenn vorab für den TV-Konsum am Arbeitsplatz die Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt wurde.
Wer seine Arbeitspflicht durch das Mitverfolgen eines Fußball-Matches vernachlässigt (z.B. Kunden müssen warten, Telefonate werden nicht angenommen, Qualitätsmängel in der Produktion o.ä.), muss mit einer Verwarnung und bei wiederholtem Verstoß sogar mit einer Entlassung rechnen.
Feiern und Alkohol am Arbeitsplatz
Jubeln, Feiern und Alkoholkonsum sind für viele Fußballfans untrennbar mit ihrem Lieblingssport verbunden. Nach einem Sieg der eigenen Mannschaft fließt oftmals reichlich Alkohol und es wird bis spät in die Nacht gefeiert. Ein Zuspätkommen zur Arbeit am nächsten Tag ist dadurch aber nicht gerechtfertigt. Auch hier gilt, dass eine Verwarnung und bei wiederholtem Verstoß eine Entlassung drohen kann.
Darf man im Fußballdress, mit Fahnen und Gesichtsbemalung in der Arbeit erscheinen?
Gibt es im Unternehmen eine verbindliche Kleiderordnung, so ist in der Regel schon aus diesem Grund das Tragen eines Fußballtrikots nicht erlaubt. Aber generell gilt, dass das Tragen von Trikots, das Schwenken von Fahnen oder Gesichtsbemalungen im Zweifel überall dort unangebracht sind und somit vom Arbeitgeber untersagt werden dürfen, wo ein vertrauenswürdiges Erscheinungsbild gegenüber Kunden und Klienten von Bedeutung ist (z.B. in Steuerkanzleien, Banken, Unternehmensberatungen etc.). (Quelle: Vorlagenportal)
Es zeigt sich also, Fußball immer besser zu Hause genießen oder sich für das Lieblingsmatch den Tag frei nehmen!