Da kommt (keine) Freude auf

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Der Kauf von Weihnachtsgeschenken ist in vollem Gang. Der Verbraucherschutzverein (VSV) gibt Tipps, was man tun kann, wenn das Geschenk nicht gefällt, nicht passt oder ein Gutschein sein soll.

Umtausch

Ein Geschenk, das nicht gefällt kann man versuchen umzutauschen. Doch der Umtausch ist kein Recht, sondern muss entweder ausdrücklich vereinbart werden (Zusatz auf der Quittung) oder er wird vom Unternehmer öffentlich ausgelobt; oder aber man hat Glück, dass ein Umtausch aus Kulanz gewährt wird.

Gewährleistung

Wenn sich jedoch ein Geschenk als mangelhaft (z.B. das Smartphone funktioniert nicht) herausstellt, dann kann man aus der Gewährleistung entweder Verbesserung oder Preisminderung verlangen; klappt das nicht, kann man die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Den Unternehmer muss am Mangel kein Verschulden treffen. Er hat schlichtweg dafür einzustehen, dass die gekaufte Sache die vertraglich vereinbarten und die vorausgesetzten Eigenschaften hat. Die Gewährleistung kann im Verbrauchergeschäft nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Garantie

Von der Gewährleistung wiederum zu unterscheiden ist die Garantie. Die Garantie ist im Gesetz nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung meist der Hersteller, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet und wie und wie lange man die Garantie geltend machen kann, muss man aber aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen.

Bei einem Kauf im Fernabsatz (Online, Versandhaus) hat der Verbraucher in der Regel ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen, ab Zusendung der Ware. Man muss dazu keinen Grund für den Rücktritt angeben.

Gutschein

Beliebte Weihnachtsgeschenke sind außerdem Gutscheine. Dabei sollte man darauf achten, dass der Gutschein nicht zu kurz befristet ist. Bei Gutscheinen trägt der Käufer im Übrigen die Gefahr, wenn das Unternehmen insolvent wird, den Wert des Gutscheines zu verlieren.

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